Am 10.02.2021 hat die „Kungelrunde“ (Alice Weidel) mit Bundeskanzlerin und den Ministerpräsidenten stattgefunden, die weitgehende Beschlüsse getroffen haben. Wie sind diese Beschlüsse (weiterlesen) zu bewerten? Sind diese Beschlüsse, da sie ja die Grundrechte wie das Versammlungsrecht, das Recht auf freie Berufsausübung und die Freiheitsrechte stark einschränken, mit der Verfassung vereinbar? Die Beschlüsse offenbaren mehrere Schwachpunkte:
- Ungleichbehandlung: Es ist ein Phänomen der gesamten Corona-Politik, das zu Unmut sorgt, nämlich die Ungleichbehandlung nach Art. 3 GG von verschiedenen Wirtschaftszweigen (z. B. Öffnung für Großhandel erlaubt – Einzelhandel nicht) die auch jetzt wieder mit der Bevorzugung der Friseurbetriebe zu Buche schlägt. Das Friseurhandwerk gehört wie alle anderen körpernahen Gewerbezweige zu den Wirtschaftsbetrieben, die als Ansteckungsherde angeblich prädestiniert sind. Trotzdem dürfen die anderen vergleichbaren Unternehmen nicht öffnen. Die Begründung klingt seltsam: „ Vor dem Hintergrund der Bedeutung von Friseuren für die Körperhygiene und der jetzt bereits seit längerem bestehenden Schließung erscheint es erforderlich, die Inanspruchnahme zu ermöglichen, da erhebliche Teile der Bevölkerung, insbesondere ältere Menschen, auf diese angewiesen sind.“ Vielleicht gibt es ganz andere Beweggründe: Friseure weichen in die Privathaushalte aus, die weniger gut kontrollierbar und damit dem Staat weniger zugänglich hinsichtlich der Versteuerung der Einnahmen sind. Könnte vielleicht diese rein fiskalische Überlegung – nicht öffentlich kommuniziert – eine Rolle gespielt haben? Eine Frage an die Bundeskanzlerin wäre doch berechtigt: Wo haben Sie denn in der Zeit des Lockdowns ihre Haare frisieren lassen?
- Keine wissenschaftliche Beweise: An was es schlichtweg mangelt ist die wissenschaftliche Beweisführung, worauf man die Schließung von Wirtschaftszweigen stützt. Gibt es Studien, die belegen, dass Einzelhandelsgeschäfte oder Gastronomiebetriebe als „Hotspots“ gelten könnten? Warum legt man eine 7-Tage-Inzidenz von 35 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner fest? Die Absenkung des früher festgelegten Indizidenzwertes von 50 auf nun 35 wird mit der Verbreitung von Virusmutationen begründet. Welche wissenschaftlichen Belege gibt es dafür, dass ein Wert über 50 gefährlich oder ein Wert unter 50 ungefährlicher ist und dass nun die Mutationen bei einem Wert unter 35 eine geringere Gefahr darstellen? Die festgelegten Grenzwerte sind nicht wissenschaftlich begründet und erscheinen willkürlich. Sie werden aber als Ausgangspunkt für weitere Lockerungen gemacht. Hierzu heißt es: „Dieser nächste Öffnungsschritt soll die Öffnung des Einzelhandels mit einer Begrenzung von einer Kundin oder einem Kunden pro 20 qm umfassen, die Öffnung von Museen und Galerien sowie die Öffnung der noch geschlossenen körpernahen Dienstleistungsbetriebe umfassen.“ Auch hier erscheint dieser Grenzwert von einem Kunden pro 20 qm willkürlich festgelegt zu sein, der zudem völlig unpraktikabel (wie will man das kontrollieren?) ist. Was eindeutig fehlt, ist auch die Festlegung von wissenschaftlichen Studien zur Begleitung der Lockdown-Maßnahmen, um die sozialen, psychischen und wirtschaftlichen Auswirkungen zu untersuchen. Auch eine wissenschaftliche Studie zur Feststellung von Nebenwirkungen des Tragens von Atemschutzmasken wäre wünschenswert, was als völlig bedenkenlos dargestellt wird.
- Keine Perspektive: Alles wird vage formuliert ohne einen festgelegten Plan zur Wiedereröffnung von Wirtschaftszweigen. Es wird lediglich festgelegt: „Um den Bürgerinnen und Bürgern sowie den Unternehmen Planungsperspektiven zugeben, arbeiten Bund und Länder weiter an der Entwicklung nächster Schritte der sicheren und gerechten Öffnungsstrategie hinsichtlich der Kontaktbeschränkungen, von Kultur, Sport in Gruppen, Freizeit, Gastronomie und Hotelgewerbe, damit unser Leben wieder mehr Normalität gewinnt.“ Das erinnert an die alte Verwaltungs-Weisheit: „Wenn du nicht mehr weiter weißt, bilde einen Arbeitskreis“ (weiterlesen). Unternehmer brauchen aber Planungssicherheit, um für die Zukunft Einnahmen und Kosten besser kalkulieren zu können. Fehlt es an einer eindeutigen Zukunftsperspektiven, geht die Investitionsbereitschaft massiv zurück, weil jeder abwartet, wie sich die Sache weiter entwickelt.
- Mangelnde Verhältnismäßigkeit: Die generelle Unverhältnismäßigkeit aller Maßnahmen wird fortgesetzt. Die Verhältnismäßigkeit der Wahl der Mittel wäre dann gegeben, wenn auch mildere Maßnahmenl, die mit weniger Freiheitsbeschränkungen verbunden sind, zur Gefahrenabwehr ausreichend angewandt werden. Wenn die Wirksamkeit von Atemschutzmasken als relativ hoch angesehen wird, erscheinen die Kontaktbeschränkungen und das Schließen von ganzen Wirtschaftszweigen als unverhältnismäßig. Gerade die FFP-2-Maken filtern 94 % von Atemaerosolen, FFP-3-Masken sogar 99 % (weiterlesen). Warum muss dann noch zusätzlich Abstand gehalten werden und warum dürfen dann Menschen weder körpernahe Dienstleistungen erhalten noch Geschäfte des Einzelhandels betreten? Warum müssen Museen, Galerien, Konzertsäle, Kinos u. ä. Einrichtungen weiterhin geschlossen bleiben, wenn die Filterwirkung der Atemaerosole doch im höchsten Maße durch das Tragen der medizinischen Masken ausreichend vorhanden wäre, um die Infektion zu verhindern? Das Gebot der Verhältnismäßigkeit gilt auch nach § 28a Abs. 3 Infektionsschutzgesetz, wonach eine Differenzierung einmal hinsichtlich regionaler Unterschiede (aufsteigend von Kommunen, Länder und zum Schluss Bund) und zum anderen hinsichtlich der Ausprägung der zu treffenden Maßnahmen je nach Inzidenzwert (unter 35, unter 50 oder über 50 je 7 Tage und 100.000 Einwohner) getroffen werden müsste, was aber nach diesen Beschlüssen nicht geschieht (Meinung von RA Mingers: anschauen).
- Impfung als Allheilmittel fraglich: Es wird so getan, als ob die so genannte Pandemie dadurch besiegt werden könne, dass alle Menschen geimpft werden. Neben den nicht zweifelsfrei kalkulierbaren Risiken der Impfung als solche wird auch die Tatsache unterschlagen, dass die Ansteckungsfähigkeit durch die Impfung nicht unterbunden, allenfalls gemindert werden kann. Es wird auch nicht dargestellt, dass eine Infektion nicht verhindert, sondern nur angeblich schwere Verläufe unterbunden werden können (es gibt auch hierzu andere Auffassungen, wonach sogar eine Verschlimmerung eines Verlaufes prognostiziert wird bei einer tatsächlichen Infektion mit dem SARS-Virus). Es können dann bei asymptomatische Verläufen – durch den angeblich schwächeren Verlauf der Infektion nach einer Impfung - dann doch die Viren weiter gegeben werden; vielleicht ist die Weitergabe sogar wahrscheinlicher, weil die Krankheitssymptome nicht richtig bemerkt werden und dann Vorsichtsmaßnahmen unterbleiben.
Es ist zumindest bedenklich, dass hier, wie dies von Seiten der AfD im Bundestag scharf kritisiert wurde, abseits der Öffentlichkeit die Bundeskanzlerin und die Ministerpräsidenten – Alice Weidel bezeichnete sie „als eine von der Verfassung nicht vorgesehene Kungelrunde“ (anschauen) – weitreichende Beschlüsse gefasst werden, die die Freiheitsrechte von Bürgern stark einschränken, ohne dass dabei die Verfassungsmäßigkeit überprüft wird. Möglicherweise wird sich das Bundesverfassungsgericht damit bald befassen.
© beim Verfasser